Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/55#abs-1 (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/55#abs-2 (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 55 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – VI-3 Kart 29/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.12.2007 – VII-Verg 48/07
- OLG Düsseldorf, 19.12.2007 – VII-Verg 49/07
- OLG Düsseldorf, 19.12.2007 – VII-Verg 50/07
- OLG Düsseldorf, 19.12.2007 – VII-Verg 51/07
- OLG Düsseldorf, 18.12.2007 – VII-Verg 47/07
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2020 – U (Kart) 16/19
- OLG Düsseldorf, 14.11.2018 – Verg 31/18
- OLG Düsseldorf, 17.04.2014 – VI-2 Kart 2/13 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.