Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- BGH, 20.02.2024 – KVB 69/23Offenlegung von Informationen durch das Bundeskartellamt gegenüber zu einem Kartellverwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerbern - Google-Offenlegung
- OLG Düsseldorf, 06.06.2012 – VI-3 Kart 249/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.06.2012 – VI-3 Kart 269/07 (V)
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/57#abs-1 (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/57#abs-2 (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/57#abs-3 (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/57#abs-4 (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/57#abs-5 (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/57#abs-6 (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.