Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 47g Festlegungsbereiche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach Maßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festlegungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bereichen, welche Daten und Kategorien von Daten wie zu übermitteln sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und von Anlagen zur Speicherung mit jeweils mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität je Einheit Angaben zu folgenden Daten und Datenkategorien übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme der installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungseinheiten in der jeweiligen Regelzone, getrennt nach Erzeugungsart, angeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Transaktionen übermitteln, soweit diese Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Direktvermarktung im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten Strommengen übermitteln.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Nummer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47g?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass im Bereich der Regelenergie und von Biogas Angaben über die Beschaffung externer Regelenergie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und Vermarktung von Biogas übermittelt werden.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 47g geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 47g geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 47g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 47g aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
-
21.07.2014 Ausfertigung
§ 47g neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066 526)
BGBl. 2014 I S. 1066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.