Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-1 (1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-2 (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-3 (3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1.
die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
2.
eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-5 (5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.

§ 47 § 47b