Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-1 (1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-2 (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-3 (3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47a#abs-5 (5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 47a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 47a geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 47a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. I S. 2403
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