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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 578

BGBl. 2015 I S. 578 · 24.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
                                            Gesetz
                         zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
                     und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g
                   Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen1
                                                            Vom 15. April

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1
                     Änderung des
         Gesetzes über Energiedienstleistungen
         und andere Energieeffizienzmaßnahmen
  Das Gesetz über Energiedienstleistungen und an-
dere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November
2010 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert:
    1. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „von“ die An-
         gabe „Energiedienstleistungen,“ eingefügt.

      b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbe-
              treibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhaus-
              gas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli
              2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch
              Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. Au-
              gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
              ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach An-
              hang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emis-
              sionshandelsgesetz,“.
      c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
         Komma ersetzt.
      d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. Unternehmen, die keine Kleinstunterneh-

              men, kleinen und mittleren Unternehmen im

              Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der

              Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend

              die Definition der Kleinstunternehmen sowie

              der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.

              L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.“

    2. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. Energiedienstleister: eine natürliche oder
              juristische Person, die Energiedienstleistun-
              gen oder andere Energieeffizienzmaßnah-

              men in Einrichtungen oder Räumlichkeiten

              eines Endkunden erbringt oder durchführt;“.

      b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

          „13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Ver-

               teilernetzbetreiber und Energielieferanten;“.

1
    Dieses Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
    Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und

    2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
    2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die

    Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert
    worden ist.

2015

      c) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt.
      d) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden an-
         gefügt:
          „17. Energiemanagementsystem: ein System,
               das den Anforderungen der DIN EN ISO
               50001, Ausgabe Dezember 20112 ent-
               spricht;
          18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32
              des Umweltauditgesetzes in der Fassung
              der Bekanntmachung vom 4. September
              2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
              Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom
              7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
              worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
              sung für die Eintragung in das EMAS-Re-
              gister zuständige Industrie- und Handels-
              kammer oder Handwerkskammer.“
    3. § 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und als
         Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011“ ge-
         strichen.
      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
             „(4) Die Bundesregierung legt dem Deut-
          schen Bundestag bis zum 30. April 2017 und
          bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energie-
          effizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Ab-

          satz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europä-

          ischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-

          ber 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der

          Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und

          zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und

          2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1),

          die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.
          L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden
          ist, vor.“
    4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                    „§ 5

                   Verbot der Behinderung oder

           Beeinträchtigung durch Energieunternehmen

        Energieunternehmen haben alle Handlungen zu

      unterlassen, die

      1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und

         anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,

      2. die Erbringung oder Durchführung von Energie-
         dienstleistungen und anderen Energieeffizienz-

         maßnahmen behindern oder

2
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  3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienst-
     leistungen und von anderen Energieeffizienz-
     maßnahmen beeinträchtigen könnten.“
5. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer
  Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:
  1. verständliche und leicht zugängliche Informatio-
     nen über verfügbare Energiedienstleistungsver-
     träge,
  2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen ver-
     wendet werden können.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-
     bieterliste“ die Wörter „und Energieauditoren-
     liste“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
     und 4 ersetzt:

        „(3) Personen, die die Voraussetzung nach

     § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder

     gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Num-

     mer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen,

     können sich in eine beim Bundesamt für Wirt-

     schaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte

     Liste für Energieaudits durchführende Personen

     eintragen lassen.

        (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und
     3 festzulegen,
     1. welche Anforderungen an Anbieter hinsicht-
        lich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der
        Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stel-
        len sind,
     2. welche Nachweise die Anbieter erbringen
        müssen, um in die Anbieter- und Energieaudi-
        torenlisten eingetragen werden zu können,

     3. welche Kosten für die Eintragung erhoben
        werden können und
     4. unter welchen Voraussetzungen eine Lö-
        schung aus der Anbieter- und Energieaudito-
        renliste erfolgt.“
7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt:

                          „§ 8

           Verpflichtung zur Durchführung
      von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
     (1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4
  sind verpflichtet,

  1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach

     Maßgabe des

     a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1
        Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
     b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3
        und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
        Satz 6
     durchzuführen und

  2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieau-
     dits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Ener-   3

     gieaudit nach Maßgabe des

      a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1
         Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
      b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3
         und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
         Satz 6
      durchzuführen.
     (2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Ener-
  gieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt,
  wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem
  5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt
  worden ist, das den Anforderungen nach § 8a ent-
  spricht.

    (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Ab-
  satz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1
  maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2
     Nummer 17 eingerichtet haben oder

  2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der

     Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-

     ischen Parlaments und des Rates vom 25. No-

     vember 2009 über die freiwillige Teilnahme von

     Organisationen an einem Gemeinschaftssystem

     für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-

     prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

     Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kom-

     mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
     L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158
     vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, einge-
     richtet haben.

                                § 8a
              Anforderungen an Energieaudits;
              Verfügbarkeit von Energieaudits
      (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss

  1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Aus-
     gabe Oktober 20123 entsprechen, wobei zu die-
     sen Anforderungen gehört, dass das Unterneh-
     men einen Verantwortlichen beziehungsweise
     Ansprechpartner zur Durchführung des Energie-
     audits vorsieht,
  2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise ge-
     messenen, belegbaren Betriebsdaten zum Ener-
     gieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren,

     wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung
     des Energieverbrauchs mittels Messung nicht
     oder nur mit einem erheblichen Aufwand mög-
     lich ist, der Energieverbrauch auch durch nach-
     vollziehbare Hochrechnungen von bestehenden
     Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden

     kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bü-

     rogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs
     mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vor-
     genommen werden kann,
  3. eine eingehende Prüfung des Energiever-
     brauchsprofils von Gebäuden oder Gebäude-
     gruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in
     der Industrie einschließlich der Beförderung mit
     einschließen,

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  4. nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kos-
     tenanalyse anstatt auf einfachen Amortisations-
     zeiten basieren und
  5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass
     sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamt-
     energieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten
     Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermit-
     teln lassen.

     (2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1
  verwendeten Daten müssen dem Unternehmen
  durch die das Energieaudit durchführende Person
  in einer Weise übermittelt werden, die es ihm er-
  möglicht, die Daten für historische Analysen und
  für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewah-

  ren.
    (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt
  darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hoch-
  wertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die
  von Anbietern durchgeführt werden, die den Anfor-
  derungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen.
  Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängi-
  ger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für
  Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden
  unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu för-
  dern.
                           § 8b

               Anforderungen an die das
         Energieaudit durchführenden Personen
     (1) Das Energieaudit ist von einer Person durch-
  zuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder be-
  ruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung
  über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsge-
  mäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt.
  Die Fachkunde erfordert

  1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen
     durch

      a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fach-
         hochschulstudiums in einer einschlägigen
         Fachrichtung oder
      b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich ge-
         prüften Techniker oder zur staatlich geprüften
         Technikerin in einer einschlägigen Fachrich-
         tung oder einen Meisterabschluss oder
         gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche
     Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse
     über die betriebliche Energieberatung erworben
     wurden.

  Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach

  Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen,
  wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifika-
  tion durch eine oberste Bundes- oder Landes-
  behörde oder durch eine Körperschaft des öffent-
  lichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.
    (2) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise
  durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende
  Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt,
  hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten.
  Die das Energieaudit durchführenden Personen
  dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte
  Vorteile von einem Unternehmen fordern oder er-
  halten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder

Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energie-
sparinvestitionen im auditierten Unternehmen ver-
wendet werden. Wird das Energieaudit von unter-
nehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen
diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit
beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen
wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müs-
sen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig
sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmit-
telbar zu unterstellen und in dieser Funktion wei-
sungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Auf-
gaben als Energieauditoren nicht benachteiligt wer-
den.

                       § 8c

                 Nachweisführung
  (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchfüh-
rung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1
durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des
Nachweises aufzufordern, dass das betreffende
Unternehmen
1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekom-
   men ist oder
2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach § 8
   Absatz 1 freigestellt ist.

   (2) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufge-
fordert, das nicht in den Anwendungsbereich ge-
mäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur
Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist,
so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass
es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4
ist.

   (3) Der Nachweis über die Durchführung eines
Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine
Bestätigung derjenigen Person, die das Energieau-
dit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der
Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die
das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im
Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Ab-
satz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung
des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle durch das auditierte Unternehmen durch Vor-
lage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stich-
probenprüfung nach Absatz 1 Satz 1 die Vorlage
von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden
Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts

verlangen.

   (4) Nachweise im Sinne von Absatz 3 aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländi-
schen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig
sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in
beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden.
   (5) Wurde das Energieaudit von einer Organisa-
tion durchgeführt, die von der nationalen Akkredi-
tierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für
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Originalseite · Seite 581
die Zertifizierung von Energiemanagementsyste-
men nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wur-
de, genügt als Nachweis der Qualifikation die ent-
sprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als
Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten
Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt,
die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln
für eine Berufung als Auditor für Energiemanage-
mentsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das
Energieaudit von einem Umweltgutachter oder ei-
ner Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9,
10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt,
genügt als Nachweis der Qualifikation die für den
betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsur-
kunde für die Person, die das Energieaudit durch-
geführt hat.

   (6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraus-
setzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3
erfolgt

1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gül-
   tiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat;

2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über einen
   gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbe-
   scheid der zuständigen EMAS-Registrierungs-
   stelle über die Eintragung des Unternehmens in
   das EMAS-Register oder eine Bestätigung der
   EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Re-
   gistrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis
   zu dem die Registrierung gültig ist.
Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmenstei-
len oder Standorten ist es für die Nachweisführung
nach § 8c Absatz 6 unschädlich, wenn für die ein-
zelnen Unternehmensteile oder Standorte unter-
schiedliche Systeme nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 betrieben werden. Bei einer Überprü-
fung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem
31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über
den Beginn der Einrichtung eines Systems nach
§ 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die
Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Er-
klärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:
1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauf-
   tragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteu-
   ergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534;
   2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11
   des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042)
   geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des

   Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I

   S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2
   des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
   S. 2436, 2725) geändert worden ist, genannten
   Stellen,
   a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Ab-
      satz 3 Nummer 1 oder
   b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Ab-
      satz 3 Nummer 2
   einzuführen, und

2. das Unternehmen hat mit der Einführung des

   Systems (Nummer 1) begonnen und dabei fol-

   gende Maßnahmen umgesetzt:

   a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8
      Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buch-

        stabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe De-
        zember 2011;
     b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8
        Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfas-
        sung und Analyse eingesetzter Energieträger
        mit einer Bestandsaufnahme der Energie-
        ströme und Energieträger, der Ermittlung
        wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten
        und prozentualen Einsatzmengen gemessen
        in technischen und bewertet in monetären
        Einheiten und der Dokumentation der einge-
        setzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.

                          § 8d

               Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
  welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne
  Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu

  1. den Anforderungen an das Energieaudit,
  2. den Anforderungen an die das Energieaudit
     durchführenden Personen hinsichtlich der Fach-
     kunde und der Unabhängigkeit und

  3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von
     der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Beob-
         achtung“ die Wörter „und Bewertung“ einge-
         fügt.

     bb) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „§ 4
         Absatz 1 und 2“ die Angabe „, § 5“ gestri-
         chen.
     cc) Nummer 9 wird aufgehoben.
     dd) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
         „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
         gen“ die Wörter „in der Fassung der Be-
         kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
         S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5
         des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
         S. 1066) geändert worden ist,“ eingefügt.
     ee) In Nummer 15 wird das Wort „Technologie“
         durch das Wort „Energie“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird das Wort „Technologie“ durch

     das Wort „Energie“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ener-
     gieunternehmen“ die Angabe „, Umweltverbän-
     de“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
         Energie beruft im Einvernehmen mit dem
         Bundesministerium für Verkehr und digitale

         Infrastruktur, dem Bundesministerium für

         Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-

         cherheit und dem Bundesministerium der
         Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglie-
         der des Beirats für zwei Jahre.“
BGBl. 2015, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zwölf“ durch die
          Angabe „13“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Technologie“ durch
      das Wort „Energie“ ersetzt.
10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Endkunden“
      die Wörter „sowie über die Marktaktivitäten von
      Energieunternehmen mit Bezug zum Energie-
      dienstleistungsmarkt“ eingefügt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch

      das Wort „Energieunternehmen“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig
      1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
         stabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein
         Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht voll-
         ständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Ab-
         satz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in
         Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
         § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwi-

         derhandelt oder
      3. entgegen § 8c Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4
         eine Angabe nicht richtig macht.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesstelle
      für Energieeffizienz“ durch die Wörter „das Bun-

       desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
       setzt.
12. § 13 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                Änderung des Gesetzes
      zur Einrichtung einer Markttransparenz-
    stelle für den Großhandel mit Strom und Gas

  Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer

Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom

und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) wird
aufgehoben.

                        Artikel 3
             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar
2019 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 15. April 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 578. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fef2d262edc812f4….