Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 47e Mitteilungspflichten
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47e#abs-1 (1) Folgende Personen und Unternehmen unterliegen neben den in § 47g genannten Mitteilungspflichtigen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47e#abs-2 (2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markttransparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in Verbindung mit § 47g konkretisierten Handels-, Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf denen sie tätig sind. Dazu gehören Angaben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47e#abs-3 (3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle nach Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Datenfernübertragung und, soweit angefordert, laufend zu übermitteln. Stellt die Markttransparenzstelle Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47e#abs-4 (4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47e#abs-5 (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten für Unternehmen, wenn sie an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken. Übermittelt ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die verlangten Informationen nicht, so kann die Markttransparenzstelle zudem die zuständige Behörde des Sitzstaates ersuchen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu diesen Informationen zu treffen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 47e geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 47e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.