Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 3 Mittelstandskartelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.02.2023 – 4 Kart 1/20 (OWi)
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
- Vergabekammer Westfalen, 12.09.2024 – VK 2 - 23/24
- BGH, 23.04.2024 – KVB 56/22Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, Amazon
- OLG Düsseldorf, 20.06.2007 – VI-Kart 14/06 (V)
- BGH, 06.03.2007 – KZR 6/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2025 – KVB 61/23Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb - Apple
- KG, 15.02.2019 – Verg 9/17
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2018 – 11 U 16/17 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
1.
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
2.
die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.