Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/3373 · S. 21
Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den
Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas und Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Die Verschiebung des Außerkrafttretens der Vorschrift des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) zu Meldepflichten von Betreibern von Stromerzeugungseinheiten ab 10 Megawatt ist an- gezeigt, da die am 12. Dezember 2012 in Kraft getretene Vorschrift noch nicht angewendet werden konnte. Die Meldepflichten nach § 47g GWB müssen die Anforderungen der Durchführungsrechtsakte zu Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) Drucksache 18/3373 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) berücksichtigen. Der Erlass der Durchführungsrechtsakte hat sich auf europäi- scher Ebene verzögert. Sie werden voraussichtlich am 3. Oktober 2014 beschlossen. Das neue Datum des Außerkrafttretens (über Artikel 4 Satz 2 geregelt) entspricht der ursprünglich vorgesehenen Evaluierungsphase von 3 Jahren.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3373, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.464–63.621 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d4bb31c8c047078f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP