Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 18/3373 · S. 21

Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den

Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den
Großhandel mit Strom und Gas und Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Die Verschiebung des Außerkrafttretens der Vorschrift des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (GWB) zu Meldepflichten von Betreibern von Stromerzeugungseinheiten ab 10 Megawatt ist an-
gezeigt, da die am 12. Dezember 2012 in Kraft getretene Vorschrift noch nicht angewendet werden konnte. Die
Meldepflichten nach § 47g GWB müssen die Anforderungen der Durchführungsrechtsakte zu Meldepflichten
nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT)
Drucksache 18/3373                                    – 22 –          Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) berücksichtigen. Der Erlass der Durchführungsrechtsakte hat sich auf europäi-
scher Ebene verzögert. Sie werden voraussichtlich am 3. Oktober 2014 beschlossen.
Das neue Datum des Außerkrafttretens (über Artikel 4 Satz 2 geregelt) entspricht der ursprünglich vorgesehenen
Evaluierungsphase von 3 Jahren.

BT-Drs. 18/3373 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/3373, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.464–63.621 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d4bb31c8c047078f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP