Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/34a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Absatz 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Absatz 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Einziehung von Taterträgen, durch Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/34a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/34a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/34a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/34a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 34a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 6 Abs. 33 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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