Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33c Schadensabwälzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Der Schaden des Abnehmers ist ausgeglichen, soweit der Abnehmer einen Preisaufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33a Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Abnehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat (Schadensabwälzung). Davon unberührt bleibt der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines entgangenen Gewinns nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Gewinn durch die Weitergabe des Preisaufschlags verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Entscheidung über den Umfang der Schadensabwälzung findet § 287 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 33c geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 33c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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