Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 32g Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)
Stand: 07.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32g#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt kann eine Untersuchung bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) durch ein nach Artikel 3 der Verordnung benanntes Unternehmen durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32g#abs-2 (2) Das Bundeskartellamt kann alle für die Untersuchung nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 zum Gegenstand haben, gibt das Bundeskartellamt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32g#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt erstattet der Europäischen Kommission Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1. Es kann einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 32g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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