Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33a Schadensersatzpflicht
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 118
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.02.2020 – U (Kart) 4/19
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2021 – 11 U 164/19 (Kart)
- BGH, 04.04.2023 – KZR 20/21Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV
- OLG Düsseldorf, 27.10.2022 – U (Kart) 8/22
- LG Frankfurt am Main, 09.10.2019 – 2-06 O 245/18
- LG Stuttgart, 16.09.2025 – 51 O 191/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- BGH, 24.02.2026 – KZR 51/22Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a#abs-1 (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a#abs-2 (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a#abs-3 (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a#abs-4 (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.