Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 154 Sonstige anwendbare Vorschriften
Stand: 07.11.2023
Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen einschließlich der Konzessionen nach § 153 folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 154 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.06.2023 – Verg 29/22
- EuGH, 29.04.2025 – C-452/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 – 19 Verg 2/24
- VG Regensburg, 29.07.2025 – RN 4 E 25.1699
- LG Kiel, 28.10.2022 – 17 O 172/21
- OLG Rostock, 12.08.2020 – 17 Verg 3/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.10.2023 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.