Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/139#abs-1 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
1.
die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
2.
die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/139#abs-2 (2) Voraussetzung ist, dass
1.
das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
2.
in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 139 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 12.01.2005 – 5 AZR 617/01Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Bürgenhaftung des Bauunternehmers für Mindestentgelt nach § 1a AEntG; Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.