Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 155 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 155 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.01.2020 – 9 U 79/19Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 07.01.2019 – Verg 30/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2021 – 6 A 10376/21Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.03.2023 – Verg 28/22
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- OLG Thüringen, 12.06.2024 – Verg 1/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25Zitiert von 1
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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