Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 284
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2018 – 11 Verg 1/18
- KG, 06.05.2025 – Verg 7/23
- Vergabekammer des Landes Hessen, 22.07.2020 – 69d-VK-33/2019
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.01.2026 – VK-B1-61/25
- Vergabekammer des Landes Hessen, 22.10.2021 – 69 d - VK -17/2020
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 19.03.2026 – 3 VK LSA 59/25
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/182#abs-1 (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/182#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/182#abs-3 (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/182#abs-4 (4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.