Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 102 Sektorentätigkeiten
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 17.06.2016 – 7 Verg 2/16Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 15.04.2016 – 7 Verg 1/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – VII-Verg 48/10Zitiert von 1
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03Beschränkung des Primärrechtsschutzes im VergaberechtZitiert von 203
- BGH, 01.02.2005 – X ZB 27/04Vergaberecht: Subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BSG, 22.04.2008 – B 1 SF 1/08 RRabattverträge über Arzneimittel: Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei der Anfechtung von Beschlüssen der Vergabekammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.01.2024 – 15 A 2286/20Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 21.06.2023 – 2 U 1/22 (Kart)
- LG Berlin, 02.03.2023 – 16 O 21/19 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-1 (1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-2 (2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-3 (3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-4 (4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-5 (5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-6 (6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-7 (7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/102#abs-8 (8) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.