Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.06.2022 – 11 Verg 12/21Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 29.01.2025 – 6 A 55/24
- OLG Thüringen, 12.06.2024 – Verg 1/24
- OLG Dresden, 13.07.2020 – 12 U 147/19
- BGH, 29.11.2016 – X ZR 122/14Vergabeverfahren: Versendung von zwei Hauptangeboten auf elektronischem Weg im Abstand von zwei Stunden - TischlerarbeitenZitiert von 7
- BGH, 23.09.2008 – X ZB 19/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 26.12.2024 – VK 3 - 42/24
- LG Kiel, 28.10.2022 – 17 O 172/21
- OLG Schleswig, 19.09.2022 – 54 Verg 3/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/133#abs-1 (1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/133#abs-2 (2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1 gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auftraggeber nicht von Interesse sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/133#abs-3 (3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.