Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- OLG Celle, 24.10.2019 – 13 Verg 9/19Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 16.06.2023 – Verg 29/22
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 11 Verg 5/22Zitiert von 3
- EuGH, 29.04.2025 – C-452/23Zitiert von 2
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 12.11.2025 – 6 Verg 2/25Zitiert von 1
- VG Regensburg, 29.07.2025 – RN 4 E 25.1699
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 08.07.2025 – 1 VK LSA 02/25
32 Entscheidungen zu § 132 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/132#abs-1 (1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/132#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/132#abs-3 (3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/132#abs-4 (4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/132#abs-5 (5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.