Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Dresden, 04.12.2020 – 7 Verg 3/20
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
- BayObLG, 29.07.2022 – Verg 16/21
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 48/22
- BayObLG, 11.01.2023 – Verg 2/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
2.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
3.
§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.