Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
2.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
3.
§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 142 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 04.12.2020 – 7 Verg 3/20
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
- BayObLG, 29.07.2022 – Verg 16/21
- OLG Düsseldorf, 26.01.2022 – Verg 30/21
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 48/22
- BayObLG, 11.01.2023 – Verg 2/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.