Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 71 Kostentragung und -festsetzung
Stand: 25.01.2021
Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Wird zitiert von 288 Entscheidungen zu § 71 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 – Kart 4/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 01.08.2012 – VI-Kart 7/11 (V)
- BGH, 09.07.2002 – KVR 1/01
- OLG Düsseldorf, 26.09.2018 – U (Kart) 24/17
- OLG Düsseldorf, 24.05.2017 – VI-Kart 6/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – VI-Kart 9/08 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.09.2026 – Verg 38/25Vergaberecht: Voraussetzungen der produktspezifischen Ausschreibung von Schul-Tablets; Darlegung eines unverhältnismäßigen Mehraufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 – Kart 9/26 (V)Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für den Erlass einer prozessualen Zwischenentscheidung gegen den Vollzug eines Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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