Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 141 Verfahrensarten

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/141#abs-1 (1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/141#abs-2 (2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

§ 140 § 142