Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 100 Sektorenauftraggeber
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 321
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.03.2005 – VII-Verg 101/04
- OLG Frankfurt am Main, 30.08.2011 – 11 Verg 3/11Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 08.06.2011 – VII-Verg 49/11
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 – VII-Verg 8 - 15/01
- OLG Düsseldorf, 01.08.2012 – VII-Verg 10/12
- OLG Celle, 03.12.2009 – 13 Verg 14/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- OLG Düsseldorf, 21.06.2023 – 2 U 1/22 (Kart)
- Vergabekammer Südbayern, 13.06.2023 – 3194.Z3-3 01-23-11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100#abs-1 (1) Sektorenauftraggeber sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100#abs-2 (2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht. Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100#abs-3 (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3