Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 100 Sektorenauftraggeber
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100#abs-1 (1) Sektorenauftraggeber sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100#abs-2 (2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht. Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100#abs-3 (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
Wird zitiert von 316 Entscheidungen zu § 100 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.03.2005 – VII-Verg 101/04
- OLG Frankfurt am Main, 30.08.2011 – 11 Verg 3/11Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 08.06.2011 – VII-Verg 49/11
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 – VII-Verg 8 - 15/01
- OLG Düsseldorf, 01.08.2012 – VII-Verg 10/12
- OLG Celle, 03.12.2009 – 13 Verg 14/09Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- OLG Düsseldorf, 21.06.2023 – 2 U 1/22 (Kart)
- Vergabekammer Südbayern, 13.06.2023 – 3194.Z3-3 01-23-11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.