Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 122 Eignung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.12.2021 – 11 Verg 6/21Vergaberecht: Anforderungen an eine Referenz als alleiniger Eignungsnachweis bei der Ausschreibung eines Videokonferenzsystems KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 13
- BayObLG, 06.09.2023 – Verg 5/22
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2021 – 11 Verg 18/20Zitiert von 8
- OLG Dresden, 04.12.2020 – 7 Verg 3/20
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – Verg 24/18
- BayObLG, 26.05.2023 – Verg 2/23
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- OLG Dresden, 04.11.2025 – 6 Verg 3/25
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2025 – 11 Verg 3/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122#abs-1 (1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122#abs-2 (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122#abs-3 (3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122#abs-4 (4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.