Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 41

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.

§ 40 § 42