Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 41
Stand: 10.06.2019
Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 05.07.2018 – 8 W 32/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.