§ 12
Stand: 28.12.2022
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 – 14 K 2520/20Zitiert von 2
- BGH, 09.01.2020 – V ZB 98/19Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf Einsicht in das GrundbuchZitiert von 9
- BVerfG, 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91Grundbucheinsicht durch Pressevertreter: Voraussetzungen der Gestattung und Anforderungen an die Anhörung des Grundstückseigentümers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- BVerwG, 27.02.2024 – 10 B 12/23 · Einsicht in GrundbuchZitiert von 4
- VG Hannover, 01.11.2022 – 12 A 4356/20Zitiert von 3
- OLG Braunschweig, 11.06.2019 – 1 W 41/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- OLG München, 18.02.2026 – 34 Wx 36/26 e
- OVG NRW, 29.01.2026 – 4 E 37/26
122 Entscheidungen zu § 12 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12#abs-1 (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12#abs-2 (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12#abs-4 (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.