§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2161)
BGBl. 2015 I S. 2161
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 153 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866 298)
BGBl. 2006 I S. 866
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