§ 12c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 08.02.2010 – 3 W 12/10
- OLG Dresden, 26.07.2022 – 12 Wx 19/22
- OLG Düsseldorf, 17.11.2017 – I-3 Wx 213/17
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2011 – 20 W 72/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.01.2011 – I-15 W 500/11
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2018 – 20 W 171/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.02.2026 – 34 Wx 36/26 e
- OLG Dresden, 22.04.2024 – 12 Wx 24/24
- OLG München, 15.02.2024 – 34 Wx 36/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12c GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-1 (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-2 (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-4 (4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-5 (5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.