§ 12c
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-1 (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-2 (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-4 (4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/12c#abs-5 (5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 12c GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 08.02.2010 – 3 W 12/10
- OLG Dresden, 26.07.2022 – 12 Wx 19/22
- OLG Düsseldorf, 17.11.2017 – I-3 Wx 213/17
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2011 – 20 W 72/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.01.2011 – I-15 W 500/11
- OLG Düsseldorf, 17.06.2020 – 3 Wx 99/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.02.2026 – 34 Wx 36/26 e
- OLG Naumburg, 22.04.2024 – 12 Wx 24/24
- OLG München, 15.02.2024 – 34 Wx 36/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12c GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12c eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.