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Artikel 16 · BT-Drs. 20/4326 · S. 82

Zu Artikel 16 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Artikel 16 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Nach § 46a Absatz 3a Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ist im Rahmen einer
Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 die Grundbucheinsicht durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nicht
mitzuteilen, wenn die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht ihre
Aufgabenwahrnehmung gefährden würde. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann insoweit eine
Sperrerklärung abgeben. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung zu Artikel 14.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 307.421–307.984 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….

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