Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 88 · BT-Drs. 16/47 · S. 65
Zu Artikel 88
Zu Artikel 88 Zu Nummer 1 Die bisher in § 12 Abs. 3 und § 142 der Grundbuchordnung (GBO) geregelten Ermächtigungen enthalten noch den überholten Begriff „Reichsminister der Justiz“ und ent- sprechen im Übrigen nicht mehr den verfassungsmäßigen Anforderungen einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. Da die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 GBO – ent- gegen der in der Literatur auch vertretenen Ansicht – nicht alle nach § 12 Abs. 3 GBO und § 142 GBO möglichen Fälle aufgreift, wird § 12 Abs. 3 GBO unter Einbeziehung des bisherigen § 142 GBO neu gefasst. Der bisherige Umfang der Ermächtigungsgrundlage bleibt dabei erhalten. Die neue Regelung sieht vor, dass die Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann. Nummer 1 be- stimmt, dass durch Rechtsverordnung geregelt werden darf, dass die Einsicht und das Erteilen von Abschriften über die in den Absätzen 1 und 2 des § 12 GBO genannten Fälle hin- aus erlaubt werden kann. Der Umfang der Einsicht kann so auch auf weitere beim Grundbuchamt vorliegende Doku- mente erstreckt werden, die nicht bereits in Absatz 1 Satz 2 benannt und auch nicht in der Grundakte enthalten sind. Zu denken ist hier etwa an das Handblatt (§ 24 Abs. 4 der Grundbuchverfügung – GBV –), das zwar bei den Grund- Drucksache 16/47 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode akten verwahrt wird, jedoch nicht zu diesen gehört. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass beim Grundbuchamt künftig weitere Unterlagen aufzubewahren sind, die nicht zwingend in den Grundakten enthalten sein müssen. In jedem Fall müssen die sonstigen Dokumente, auf die die Einsicht und das Recht zur Abschrift erstreckt werden soll, einen Bezug zu dem entsprechenden Grundbuch haben. Der Begriff „Dokumente“ wur
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.939 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.482–317.421 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP