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Artikel 88 · BT-Drs. 16/47 · S. 65

Zu Artikel 88

Zu Artikel 88
Zu Nummer 1
Die bisher in § 12 Abs. 3 und § 142 der Grundbuchordnung
(GBO) geregelten Ermächtigungen enthalten noch den
überholten Begriff „Reichsminister der Justiz“ und ent-
sprechen im Übrigen nicht mehr den verfassungsmäßigen
Anforderungen einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass
von Rechtsverordnungen.
Da die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 GBO – ent-
gegen der in der Literatur auch vertretenen Ansicht – nicht
alle nach § 12 Abs. 3 GBO und § 142 GBO möglichen Fälle
aufgreift, wird § 12 Abs. 3 GBO unter Einbeziehung des
bisherigen § 142 GBO neu gefasst. Der bisherige Umfang
der Ermächtigungsgrundlage bleibt dabei erhalten.
Die neue Regelung sieht vor, dass die Rechtsverordnung
durch das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden kann. Nummer 1 be-
stimmt, dass durch Rechtsverordnung geregelt werden darf,
dass die Einsicht und das Erteilen von Abschriften über die
in den Absätzen 1 und 2 des § 12 GBO genannten Fälle hin-
aus erlaubt werden kann. Der Umfang der Einsicht kann so
auch auf weitere beim Grundbuchamt vorliegende Doku-
mente erstreckt werden, die nicht bereits in Absatz 1 Satz 2
benannt und auch nicht in der Grundakte enthalten sind. Zu
denken ist hier etwa an das Handblatt (§ 24 Abs. 4 der
Grundbuchverfügung – GBV –), das zwar bei den Grund-
Drucksache 16/47 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
akten verwahrt wird, jedoch nicht zu diesen gehört. Auch ist
nicht ausgeschlossen, dass beim Grundbuchamt künftig
weitere Unterlagen aufzubewahren sind, die nicht zwingend
in den Grundakten enthalten sein müssen. In jedem Fall
müssen die sonstigen Dokumente, auf die die Einsicht und
das Recht zur Abschrift erstreckt werden soll, einen Bezug
zu dem entsprechenden Grundbuch haben. Der Begriff
„Dokumente“ wur

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.939 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.482–317.421 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP