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Artikel 11 · BT-Drs. 19/13827 · S. 116

Zu Artikel 11 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 11 (Änderung der Grundbuchordnung)
(§ 12)
Sofern die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Rahmen ihrer operativen Analyse Grundbuch-
einträge abfragt, wird hierüber gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 GBO ein Protokoll erstellt. Nach § 12 Absatz 4 Satz 2
GBO ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf
Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher
Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden. Die Auskunft wird zukünftig auch abgelehnt, soweit die Be-
kanntgabe die Aufgabenwahrnehmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden würde.
Die FIU ist in diesen Fällen zur Abgabe einer Sperrerklärung in Bezug auf die Bekanntgabe von Grundbuchab-
fragen befugt. Die bei der FIU wahrgenommenen Aufgaben stellen einen im Hinblick auf die Strafverfolgung
vorgeschalteten Vorgang zur Aufdeckung von Straftaten wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar. Die
Bekanntgabe einer Grundbuchabfrage kann die effiziente Wahrnehmung der Analyse- und Recherchearbeit der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und damit auch den Erfolg eines Ermittlungsverfahrens ge-
fährden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 364.202–365.551 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP