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Artikel 3 · BT-Drs. 18/5924 · S. 11

Zu Artikel 3 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Grundbuchordnung)
Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuches vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3719) wurde die Grundbuchordnung (GBO) dahingehend ergänzt, dass nach § 12 Absatz 4 GBO über
Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und
Grundakten ein Protokoll zu führen ist und dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines
grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben ist. Eine Ausnahme gegen-
über dem Auskunftsbegehren des Eigentümers bzw. des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts ist nach § 12
Absatz 4 Satz 2 GBO nur in Bezug auf eine Grundbucheinsicht durch eine Strafverfolgungsbehörde vorgesehen,
wenn die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Gleiches gilt für das automati-
sierte Verfahren gemäß § 133 Absatz 5 GBO.
Für verdeckte Einsichtnahmen der Nachrichtendienste in Grundbücher und Grundakten besteht weiterhin drin-
gender Bedarf. Dieser ist für Ermittlungen von Personen, Organisationen, Objekten und Finanzierungswegen in
Drucksache 18/5924                                  – 12 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


allen Phänomenbereichen gegeben. Die Einsicht in Grundbücher eröffnet den Nachrichtendiensten die Möglich-
keit, Eigentumsverhältnisse und mögliche im Hintergrund handelnde Personen, insbesondere im Zusammenhang
mit Objekten, die von extremistischen bzw. terroristischen Personenzusammenschlüssen genutzt werden, aufzu-
klären. Dies ist auch bei der Vorbereitung von Verbotsmaßnahmen von großer Bedeutung und sollte sich zum
Schutz des beabsichtigten Verbotserfolges erforderlichenfalls verdeckt vollziehen. Das Wissen des Betroffenen
üb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.522 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5924, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.671–34.193 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 17152af04353436d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP