§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/1#abs-1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/1#abs-2 (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/1#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/1#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 1 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2001 – V ZB 49/00Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 02.08.2023 – 20 W 154/23
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 – 14 K 2520/20Zitiert von 2
- KG, 20.11.2012 – 1 W 136/12
- BVerwG, 27.02.2024 – 10 B 12/23 · Einsicht in GrundbuchZitiert von 6
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 30.12.2024 – 1 AGH 40/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 30.12.2024 – 1 AGH 39/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.01.2023 – 15 W 395/21
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 – 10 S 439/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 153 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
05.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2014 I S. 1962
-
11.08.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
-
15.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1798)
BGBl. 2009 I S. 1798
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.