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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1962

BGBl. 2014 I S. 1962 · 5.703 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
                                         Gesetz
                           zur Erleichterung der Umsetzung
                   der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg
             sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
            der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes
                                             Vom 5. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes
   Nach § 35 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert
worden ist, wird folgender § 35a eingefügt:

                        „§ 35a
                  Ratschreiber und
       Beschlussfertiger in Baden-Württemberg

   (1) Ratschreiber mit Befähigung zum gehobenen
Verwaltungs- oder Justizdienst, die bis 31. Dezember
2017 das Amt im Sinne des § 32 des Landesgesetzes
über die freiwillige Gerichtsbarkeit mindestens drei
Jahre nicht nur zeitweilig ausgeübt haben, dürfen als
Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Rechts-
pflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Das Land

stellt die fachliche Qualifikation durch geeignete Fort-
bildungsmaßnahmen sicher.

   (2) Beamte des mittleren Dienstes, die seit mindes-

tens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und
die vor dem 1. Januar 2018 überwiegend als Be-
schlussfertiger in Grundbuchämtern tätig waren, dürfen
als Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines
Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Vor
Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben diese
Beamten an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fach-
hochschule erfolgreich teilzunehmen, die insgesamt
mindestens acht Monate dauern und die wissenschaft-
lichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufs-
praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfül-
lung der Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuch-
sachen erforderlich sind, vermitteln.

  (3) Das Nähere regelt das Landesrecht.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
                 Grundbuchordnung
  Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-

letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 149
   und 150 für Baden-Württemberg und“ durch die
   Wörter „des § 150 für“ ersetzt.
2. § 149 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 149
     In Baden-Württemberg können die Gewährung
  von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
  und in die elektronische Grundakte sowie die Ertei-
  lung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organ-
  leihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig
  ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung
  zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben
  muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Ge-
  schäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen
  Bezirk er bestellt ist. § 153 Absatz 5 Satz 1 des Ge-
  richtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Das
  Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
              Gesetzes betreffend die

        Einführung der Zivilprozessordnung

   In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, wird die Angabe „31. De-
zember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“
ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des
           Wohnungseigentumsgesetzes

   In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963

                     Artikel 5                                                            Artikel 6
    Änderung des Gesetzes zur Änderung der                                              Inkrafttreten
    Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
                                                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
                                                              am Tag nach der Verkündung in Kraft.
notarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1798) wird aufgehoben.                               (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                             Berlin, den 5. Dezember 2014

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                            Der Bundesminister
                             d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                   Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1962. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 21c54166c5637da0….