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Artikel 2 · BT-Drs. 18/70 · S. 8

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchordnung)
Artikel 2 übernimmt im Wesentlichen die Änderungen des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), der durch den nachfolgen-
den Artikel 3 aufgehoben wird.
Die alleinige Änderung im Vergleich zu dem aufgehobenen Artikel 8 besteht im Einfügen des § 149 Satz 4
GBO. Dieser Satz verweist auf § 153 Absatz 5 Satz 1 GVG, der es den Ländern erlaubt, die Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch Beschäftigten zu übertragen, die einen dem mittleren Dienst
gleichwertigen Wissens- und Leistungsstand aufweisen.
Die Aufgaben der Ratschreiber in den Grundbucheinsichtsstellen (Gestattung der Einsicht in das maschi-
nell geführte Grundbuch und die elektronische Grundakte sowie Erteilung von amtlichen Ausdrucken hie-
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raus, vgl. § 35a Absatz 1 Satz 1 LFGG in der Fassung ab 1. Januar 2018) entsprechen in Grundbuchsachen
denen der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Gerichten (§ 12c Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2
Nummer 1 GBO). Die Qualifikationsanforderungen an die Ratschreiber in den Grundbucheinsichtsstellen
sollen deshalb auch nach dem 1. Januar 2018 denen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/70, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.447–16.789 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 7f3879a5e0c002b9….

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