§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2012 – V ZB 49/12Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer SalzabbaugerechtigkeitZitiert von 7
- BGH, 20.07.2017 – V ZB 47/16Grundbuchberichtigung: Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde zur Berichtigung eines ZeichenfehlersZitiert von 5
- VG Darmstadt, 01.08.2024 – 5 K 1191/21.DA
- OLG Rostock, 07.07.2015 – 3 W 56/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.02.2012 – 2 Wx 19/12Zitiert von 1
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 02.02.2026 – 8 C 25.2351
- VGH Bayern, 02.02.2026 – 8 C 25.2350
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2025 – 20 W 102/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/2#abs-1 (1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/2#abs-2 (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/2#abs-3 (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/2#abs-4 (4) weggefallen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/2#abs-5 (5) weggefallen