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Artikel 8 · BT-Drs. 16/8696 · S. 15

Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung)
1. Die Bundesregierung begrüßt die im Entwurf vorgesehene
Übertragung der sachlichen Zuständigkeit in Grundbuch-
sachen auf die Amtsgerichte und die vorgeschlagene Auf-
hebung der weiteren für Baden-Württemberg geltenden
Sonderregelungen des § 143 GBO.
Durch die Zuständigkeitsverlagerung wird die Regelung
des § 1 Abs. 1 Satz 3 GBO insoweit gegenstandslos, als
sie auf die abweichenden Vorschriften des § 143 GBO für
Baden-Württemberg Bezug nimmt. Die mit der Neufas-
sung des § 143 GBO verfolgte Sonderzuständigkeit für
Drucksache 16/8696 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
die Gewährung von Grundbucheinsichten stellt keine
Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 1 dar, wonach die
Grundbücher von den Amtsgerichten geführt werden. In
Artikel 8 des Gesetzentwurfs ist daher ergänzend die
Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 3 GBO in der Weise vor-
zuschlagen, dass die Angabe „der §§ 143 und 144 für
Baden-Württemberg und“ durch die Angabe „des § 144
für“ ersetzt wird.
2. Auf erhebliche Bedenken stößt die vorgeschlagene
Neufassung des § 143 GBO. Danach soll in Baden-
Württemberg die Einsicht in das maschinell geführte
Grundbuch auch von anderen Behörden als dem Grund-
buchamt gewährt werden können.
a) Sachlich zuständig für die Gestattung der Grund-
bucheinsicht sind die Grundbuchämter. Den sich
durch die Einführung des elektronischen Grund-
buchs ergebenden technischen Möglichkeiten hat der
Bundesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er die
örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Grund-
bucheinsicht erweitert hat (vgl. § 132 GBO).
Im Interesse der Grundstückseigentümer an einer
vertraulichen Behandlung der Grundbuchdaten setzt
die Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO
die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus.
Die Grund

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.480 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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