Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 16/8696 · S. 15
Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung) 1. Die Bundesregierung begrüßt die im Entwurf vorgesehene Übertragung der sachlichen Zuständigkeit in Grundbuch- sachen auf die Amtsgerichte und die vorgeschlagene Auf- hebung der weiteren für Baden-Württemberg geltenden Sonderregelungen des § 143 GBO. Durch die Zuständigkeitsverlagerung wird die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 GBO insoweit gegenstandslos, als sie auf die abweichenden Vorschriften des § 143 GBO für Baden-Württemberg Bezug nimmt. Die mit der Neufas- sung des § 143 GBO verfolgte Sonderzuständigkeit für Drucksache 16/8696 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode die Gewährung von Grundbucheinsichten stellt keine Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 1 dar, wonach die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt werden. In Artikel 8 des Gesetzentwurfs ist daher ergänzend die Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 3 GBO in der Weise vor- zuschlagen, dass die Angabe „der §§ 143 und 144 für Baden-Württemberg und“ durch die Angabe „des § 144 für“ ersetzt wird. 2. Auf erhebliche Bedenken stößt die vorgeschlagene Neufassung des § 143 GBO. Danach soll in Baden- Württemberg die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch auch von anderen Behörden als dem Grund- buchamt gewährt werden können. a) Sachlich zuständig für die Gestattung der Grund- bucheinsicht sind die Grundbuchämter. Den sich durch die Einführung des elektronischen Grund- buchs ergebenden technischen Möglichkeiten hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Grund- bucheinsicht erweitert hat (vgl. § 132 GBO). Im Interesse der Grundstückseigentümer an einer vertraulichen Behandlung der Grundbuchdaten setzt die Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Die Grund
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.480 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8696, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.726–63.206 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9785e36116e957e2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP