Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 6 Leitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet und verwaltet. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie fünf Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Direktorium beschließt einstimmig ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organisationsstatut sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Beschlüsse – auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden fünf Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset-Management sowie Abwicklung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Änderungsverlauf
-
01.07.2024 in Kraft
§ 6 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
-
28.03.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I 493)
BGBl. 2008 I S. 493
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.