Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 4i Absehen von einer Anhörung
Stand: 25.01.2023
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.