Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 4i Absehen von einer Anhörung

Stand: 25.01.2023

Bund1 Entscheidung

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

§ 4h § 4j