Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 4i Absehen von einer Anhörung
Stand: 25.01.2023
Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4i FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 4i eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 4i geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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