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Artikel 4 · BT-Drs. 19/26966 · S. 87
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Erweiterung des Inhaltsverzeichnisses um die neu eingefügte Norm des § 11a. Zu Nummer 2 (§ 11a) Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit treffen die Beschäftigten der BaFin eine Vielzahl aufsichtlicher Entscheidun- gen, welche einen tiefgreifenden Einfluss auf die künftige Entwicklung der beaufsichtigten Unternehmen aus allen Sektoren der Finanzindustrie haben. Diese Entscheidungen beeinflussen nicht nur die Ertragslage der Un- ternehmen, etwa indem Prospekte für Wertpapieremissionen gebilligt werden oder deren Reputation, etwa wenn aufsichtliche Maßnahmen aufgrund von Fehlverhalten eingeleitet werden, sondern teilweise auch den Bestand der Drucksache 19/26966 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unternehmen selbst, etwa, wenn bestimmte Tätigkeiten untersagt werden. Darüber hinaus treffen die Beschäftig- ten im Rahmen der Marktaufsicht Entscheidungen, welche Einfluss auf die nationalen Finanzmärkte in ihrer Ge- samtheit haben können. Dies betrifft sowohl verbeamtete als auch nichtverbeamtete Beschäftigte sowie die Mit- glieder des Direktoriums. Derartige aufsichtliche Entscheidungen sollen die Beschäftigten der BaFin im Rahmen der bestehenden gesetzli- chen Vorgaben frei von Interessenkonflikten treffen können. Dies ist ihnen jedoch dann nicht möglich, wenn sie aufgrund eigener Handelsaktivitäten in Finanzinstrumenten von Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen ihrer Aufsicht unterfallen oder die an den beaufsichtigten Finanzmärkten gehan- delt werden, zugleich eigene finanzielle Interessen am Zustandekommen oder auch Nichtzustandekommen auf- sichtlicher Entscheidungen haben. Darüber hinaus erhalten die Beschäftigten der BaFin regel
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.698 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 281.837–293.535 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP