Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 5 Organe, Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 28.07.2016 – 7 C 3/15Begriff der "Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 IFGZitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 – OVG 12 B 2.13Zitiert von 3
- VG Berlin, 29.11.2012 – 2 K 28.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/5#abs-1 (1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/5#abs-2 (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/5#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über