Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 5 Organe, Satzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/5#abs-1 (1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/5#abs-2 (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/5#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.07.2016 – 7 C 3/15Begriff der "Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 IFGZitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 – OVG 12 B 2.13Zitiert von 5
- VG Berlin, 29.11.2012 – 2 K 28.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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28.03.2008 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I 493)
BGBl. 2008 I S. 493
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.