Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
Stand: 28.05.2022
Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 4 FernUSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24Fernunterricht: Fristlose Kündigung eines Vertrages über ein Online-Coaching-Programm "Business-Mentoring-Programm"; Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung des AnbietersZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – 10 W 51/24Zitiert von 4
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
- OLG Dresden, 26.11.2024 – 1 U 41/24Zitiert von 4
- OLG Celle, 01.03.2023 – 3 U 85/22Online-Coaching: Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Verträge zwischen Unternehmern; Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags ohne Zulassung nach § 12 FernUSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LG Hamburg, 21.07.2025 – 311 O 393/24
Zuletzt entschieden
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 3
- OLG Celle, 24.09.2024 – 13 U 20/24Zitiert von 6
- OLG Schleswig, 05.07.2024 – 19 U 65/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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