Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz

FernUSG

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers

Stand: 28.05.2022

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 3 § 5