Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24Fernunterricht: Fristlose Kündigung eines Vertrages über ein Online-Coaching-Programm "Business-Mentoring-Programm"; Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung des AnbietersZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – 10 W 51/24Zitiert von 3
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
- OLG Dresden, 26.11.2024 – 1 U 41/24Zitiert von 4
- OLG Celle, 01.03.2023 – 3 U 85/22Zitiert von 19
- LG Hamburg, 21.07.2025 – 311 O 393/24
Zuletzt entschieden
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 2
- OLG Celle, 24.09.2024 – 13 U 20/24Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 05.07.2024 – 19 U 65/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.