Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 5 Kündigung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/5#abs-1 (1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/5#abs-3 (3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 FernUSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Saarbrücken, 23.12.2003 – 4 U 199/03 - 37
- AG Neuss, 17.07.2013 – 79 C 5650/12
- LG GieBen, 28.03.2012 – 1 S 251/11
- LG Köln, 27.10.2009 – 2 O 241/09Zitiert von 2
- LG Bielefeld, 09.04.2009 – 21 S 46/08Zitiert von 1
- LG Köln, 25.04.2007 – 7 O 489/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2020 I S. 2702
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.