Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/12637 · S. 78
Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichts-
Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichts- schutzgesetzes) Die Richtlinie sieht Informationspflichten für Verbraucher- verträge im stationären Handel sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht für Verbraucherverträge vor, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sen werden. Der nationale Gesetzgeber darf von der inso- weit vollharmonisierenden Richtlinie nur abweichen, sofern die Richtlinie dies ausdrücklich zulässt bzw. sofern der Regelungsbereich von der Richtlinie nicht erfasst wird. Für Fernunterrichtsverträge sieht die Richtlinie in ihrem Artikel 3 Absatz 3 keine Ausnahme vor. Soweit Fernunterrichtsver- träge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten daher zwingend die Informa- tionspflichten und das Widerrufsrecht aus der Richtlinie. Für im Ladengeschäft geschlossene Verträge gelten grund- sätzlich die Informationspflichten der Richtlinie aus Arti- kel 5. Hier lässt es Artikel 5 Absatz 4 zu, dass die Mitglied- staaten zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten. Im Interesse eines einheit- lichen Verbraucherschutzes und zur weitmöglichen Auf- rechterhaltung des bisherigen Verbraucherschutzniveaus im Bereich des Fernunterrichts werden die weitergehenden In- formationspflichten für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge aus der Richtlinie auch auf die Verträge angewendet, die nicht in einer der vor- genannten Vertriebsformen geschlossen wurden. Die Infor- mationspflichten und das Widerrufsrecht sind für in beson- deren Vertriebsformen geschlossene Fernunterrichtsverträge in den §§ 312 ff. BGB-E bzw. den §§ 355 ff. BGB-E umge- setzt. Soweit das Fernunterrichtsschutzgesetz bislang auch für in besonderen Vertriebsformen geschlossene Fer
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.445 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 393.882–400.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP