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Artikel 3 · BT-Drs. 17/12637 · S. 78

Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichts-

Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichts-
schutzgesetzes)
Die Richtlinie sieht Informationspflichten für Verbraucher-
verträge im stationären Handel sowie Informationspflichten
und ein Widerrufsrecht für Verbraucherverträge vor, die im
Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-
sen werden. Der nationale Gesetzgeber darf von der inso-
weit vollharmonisierenden Richtlinie nur abweichen, sofern
die Richtlinie dies ausdrücklich zulässt bzw. sofern der
Regelungsbereich von der Richtlinie nicht erfasst wird. Für
Fernunterrichtsverträge sieht die Richtlinie in ihrem Artikel 3
Absatz 3 keine Ausnahme vor. Soweit Fernunterrichtsver-
träge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden, gelten daher zwingend die Informa-
tionspflichten und das Widerrufsrecht aus der Richtlinie.
Für im Ladengeschäft geschlossene Verträge gelten grund-
sätzlich die Informationspflichten der Richtlinie aus Arti-
kel 5. Hier lässt es Artikel 5 Absatz 4 zu, dass die Mitglied-
staaten zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten
einführen oder aufrechterhalten. Im Interesse eines einheit-
lichen Verbraucherschutzes und zur weitmöglichen Auf-
rechterhaltung des bisherigen Verbraucherschutzniveaus im
Bereich des Fernunterrichts werden die weitergehenden In-
formationspflichten für im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge aus der Richtlinie
auch auf die Verträge angewendet, die nicht in einer der vor-
genannten Vertriebsformen geschlossen wurden. Die Infor-
mationspflichten und das Widerrufsrecht sind für in beson-
deren Vertriebsformen geschlossene Fernunterrichtsverträge
in den §§ 312 ff. BGB-E bzw. den §§ 355 ff. BGB-E umge-
setzt. Soweit das Fernunterrichtsschutzgesetz bislang auch
für in besonderen Vertriebsformen geschlossene Fer

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.445 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 393.882–400.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP