Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

§ 21 § 23