Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Celle, 18.12.2023 – 12 WF 184/23
- OLG Celle, 13.04.2012 – 10 UF 153/11
- OLG München, 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e
- OLG Celle, 09.07.2018 – 21 WF 176/17Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 10.01.2014 – 13 WF 13/14
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Brandenburg, 22.09.2025 – 13 WF 118/25
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
31 Entscheidungen zu § 24 FamGKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten schuldet ferner,
1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.