Rechtsprechung / AG Schöneberg / 2024

AG Schöneberg Beschluss vom 05.09.2024 – 24 F 149/22

ECLI:DE:AGBESB:2024:0905.24F149.22.00

FamilienrechtBerlinFamilienrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

Zweifel, die darauf basieren, dass die Eignung einer Adoptionsbewerberin vor der Übergabe des Kindes nicht umfassend überprüft worden ist, können ggf. durch eine nachträgliche Überprüfung durch Fachstellen und durch die persönliche Anhörung der Annehmenden vollständig ausgeräumt werden.(Rn.7)

Tenor§

1. Die durch Entscheidung des 19. Familiengerichts in Izmir, Türkei, vom 16.06.2022 ausgesprochene Annahme des Kindes

... geb. ... 2021 in ... Türkei

durch

Frau... geb. ... 1973 in ...

wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

4. Die Angenommene führt den Geburtsnamen ...

5. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1

Das 19. Familiengericht in Izmir hat mit Entscheidung vom 16.06.2022 die Adoption des Kindes ... geb. ... 2021 durch Frau ... ausgesprochen.

2

Mit Antrag vom ... 2022 hat die Annehmende die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_1

Das Amtsgericht Schöneberg ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 6 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 5 FamFG), da die Antragstellerin Deutsche ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_2

Aufgrund der vom Amtsgericht Schöneberg durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren im Ergebnis ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_3

Das 19. Familiengericht in Izmir hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_4

Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar. In ihrem Ergebnis verstößt die Adoptionsentscheidung insbesondere nicht im Sinne von § 109 Abs. Nr. 4 FamFG gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_5

Zweifel an der Eignung der Annehmenden ergaben sich zwar daraus, dass sie nicht vor der Übergabe des Kindes umfassend als Adoptionsbewerberin überprüft worden ist. Diese Zweifel sind aber durch den die nachträgliche Überprüfung durch den International Social Service und den weiteren Beteiligten zu 2), familie international frankfurt e.V. (fif) sowie durch die persönliche Anhörung der Annehmenden vollständig ausgeräumt worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_6

Laut der türkischen Adoptionsentscheidung wurde die Mutter des Kindes im Verfahren von einer Rechtsanwältin vertreten und hat ihre Einwilligung zu der Adoption erklärt, in dem sie angab, dass sie nicht in der Lage sei, das Kind selbst zu erziehen. Außerdem wurde kein Rechtsmittel gegen die Adoptionsentscheidung von der Mutter bzw. ihrer Rechtsanwältin eingelegt.

9

Die Identität des Vaters des Kindes ist nicht bekannt, so dass seine Beteiligung nicht möglich war.

10

Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern nicht erloschen ist.

11

Die Änderung des Geburtsnamens ist Rechtsfolge der Adoption nach dem türkischen Recht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2024-09-05/24-f-149-22#rd_7

Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG.

13

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.