Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 187 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187#abs-1 (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187#abs-2 (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187#abs-3 (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187#abs-4 (4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187#abs-5 (5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 187 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 23.11.2011 – 17 AR 9/11
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2010 – 1 UFH 18/10
- OLG Brandenburg, 23.09.2019 – 9 AR 10/19
- OLG Bremen, 11.02.2016 – 4 AR 4/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.01.2019 – 20 AR 17/18
- OLG Frankfurt am Main, 13.04.2016 – 1 SV 7/16
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
- AG Schöneberg, 05.09.2024 – 24 F 149/22
- AG Bamberg, 03.06.2024 – Adop 0217 F 667/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 187 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 187 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 187 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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