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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1964

BGBl. 2014 I S. 1964 · 33.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
                                       Gesetz
                       zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU
                        über die Europäische Schutzanordnung
                und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
       über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in
Zivilsachen*
                                                    Vom 5. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                          Artikel 1

                     Gesetz
                zum Europäischen
              Gewaltschutzverfahren

        (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz –

                  EUGewSchVG)

                     Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1

                       Allgemeine
                  Verfahrensvorschrift

§ 1     Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das
        Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
        der freiwilligen Gerichtsbarkeit

                        Abschnitt 2

                   Anerkennung
                und Vollstreckung
          nach der Richtlinie 2011/99/EU

§ 2     Begriffsbestimmungen
§ 3     Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf
        Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§ 4     Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutz-
        anordnung

§ 5     Zuständigkeitskonzentration
§ 6     Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutz-
        anordnung
§ 7     Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen
        Schutzanordnung
§ 8     Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung
        einer Europäischen Schutzanordnung

§ 9     Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen
        Schutzanordnung
§ 10    Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene
        Maßnahme
§ 11    Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maß-
        nahme
§ 12    Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme

                         Abschnitt 3
                   Anerkennung
                 und Vollstreckung
       nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
                         Unterabschnitt 1
                     Begriffsbestimmungen

§ 13     Begriffsbestimmungen

                         Unterabschnitt 2

                        Bescheinigungen
                zu inländischen Entscheidungen
§ 14     Zuständigkeit
§ 15     Verfahren
§ 16     Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen

                         Unterabschnitt 3
                         Anerkennung
                       und Vollstreckung
                  ausländischer Titel im Inland
§ 17     Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 18     Übersetzung oder Transliteration
§ 19     Örtliche Zuständigkeit
§ 20     Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21     Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22     Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im
         Ursprungsmitgliedstaat
§ 23     Vollstreckungsabwehrantrag

                         Abschnitt 4
                     Strafvorschriften

§ 24     Strafvorschriften
Anlage             Formblatt zur Meldung eines Verstoßes ge-
(zu § 10 Absatz 3) gen eine aufgrund der Europäischen Schutz-
                   anordnung erlassene Maßnahme

                             Abschnitt 1
            Allgemeine Verfahrensvorschrift

                                 §1
                Anwendung der
        Vorschriften des Gesetzes über
   das Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Ge-
setzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische
  Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).
ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend
oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Euro-
BGBl. 2014, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaß-
nahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4)
nichts Abweichendes bestimmt ist.

                      Abschnitt 2

                  Anerkennung
                und Vollstreckung
          nach der Richtlinie 2011/99/EU

                          §2

                Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen
   Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands,

2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitglied-
   staat nach dessen nationalem Recht und nationalem
   Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen,
   mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines

   oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Ver-
   bote oder Beschränkungen auferlegt werden, um
   eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer straf-
   baren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre phy-
   sische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre
   persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität ge-
   fährden könnte,

3. Europäische Schutzanordnung eine von der Anord-
   nungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitglied-
   staates getroffene Entscheidung im Zusammenhang
   mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein
   innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnah-
   men nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll,
   um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5)
   fortzuführen,

4. Anordnungsbehörde die Behörde, die die Euro-
   päische Schutzanordnung erlassen hat oder erlas-
   sen soll,
5. geschützte Person eine natürliche Person, die dem
   Schutz einer Europäischen Schutzanordnung unter-
   liegt,

6. gefährdende Person eine natürliche Person, vor der

   die geschützte Person durch eine Europäische

   Schutzanordnung geschützt wird.

                          §3

                  Entgegennahme
         und Übermittlung eines Antrags
 auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
   (1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass
einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familien-
gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich
die geschützte Person aufhält.
   (2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Ver-
treter der geschützten Person gestellt werden. Er kann
bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgegeben werden.

   (3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass ei-
ner Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an
die Anordnungsbehörde.

                          §4
            Verfahren der Anerkennung
       einer Europäischen Schutzanordnung

   (1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutz-
anordnung ist das Familiengericht ausschließlich zu-

ständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person
aufhält.
   (2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzanord-
nung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständig-
keit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Ge-
richt die Europäische Schutzanordnung an das zustän-
dige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde
darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
   (3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht
mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deut-
scher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anord-
nungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher
Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervoll-
ständigung.

                          §5

            Zuständigkeitskonzentration
  (1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeich-
nete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen
Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den
Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

  (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
Familiengericht Pankow/Weißensee.

   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen
Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,
wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte er-
richtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie
können die Ermächtigungen auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen.

                          §6
           Versagung der Anerkennung
       einer Europäischen Schutzanordnung

  Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn

1. die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens

   folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und

   diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetz-
   ten Frist nicht vervollständigt worden sind:

   a) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der ge-
      schützten Person sowie Name, Anschrift und
      Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres
      Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäfts-
      unfähig ist,
   b) Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ih-
      ren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte,
      und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufent-
      halts, sofern bekannt,
   c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie
      E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,

   d) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Num-
      mer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die
      dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung
      zugrunde liegt, enthält,
BGBl. 2014, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
  e) Zusammenfassung des Sachverhalts und der
     Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme
     geführt haben,
  f) Verbote oder Beschränkungen, die der gefähr-
     denden Person mit der der Europäischen Schutz-
     anordnung zugrunde liegenden Schutzmaß-
     nahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote
     oder Beschränkungen und gegebenenfalls An-
     gabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese
     Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht,

  g) soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten

     technischen Vorrichtung, die der geschützten

     Person oder der gefährdenden Person als Mittel

     zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Ver-
     fügung gestellt wurde,

  h) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der ge-
     fährdenden Person,
  i) sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde
     bekannt sind, Angaben darüber, ob der geschütz-
     ten Person oder der gefährdenden Person im an-
     ordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt
     worden ist,
  j) soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger
     Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr,
     die der geschützten Person droht, Einfluss haben
     könnten,
  k) soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im
     Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses
     2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008
     über die Anwendung des Grundsatzes der gegen-
     seitigen Anerkennung auf Urteile und Bewäh-
     rungsentscheidungen im Hinblick auf die Über-
     wachung von Bewährungsmaßnahmen und alter-
     nativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008,
     S. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI
     (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden
     ist, oder eine Entscheidung über Überwachungs-
     maßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmen-
     beschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Ok-
     tober 2009 über die Anwendung – zwischen den
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des
     Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
     Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen
     als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294
     vom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen
     Mitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich

     dabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland

     handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung

     dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständi-

     gen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,

2. der Europäischen Schutzanordnung keine Schutz-
   maßnahme zugrunde liegt, mit der der gefährdenden
   Person eines oder mehrere der folgenden Verbote
   oder Beschränkungen auferlegt wurden:
  a) das Verbot des Betretens bestimmter Räumlich-
     keiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an
     denen sich die geschützte Person aufhält oder
     die sie aufsucht,

  b) das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme
     mit der geschützten Person oder eine Regelung
     dazu oder

  c) das Verbot, sich der geschützten Person auf eine
     geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern,
     oder eine Regelung dazu,
3. die gefährdende Person nach innerstaatlichem
   Recht Immunität genießt und diese Immunität den
   Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Euro-
   päischen Schutzanordnung unmöglich macht oder
4. der gefährdenden Person vor dem Erlass der Euro-
   päischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör
   gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfech-
   tung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr

   diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der

   Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt wor-

   den sind.

                         §7
                   Entscheidung
               über die Anerkennung
       einer Europäischen Schutzanordnung
  (1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die
Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung
der gefährdenden Person.
   (2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unter-
richtet das Gericht
1. die Anordnungsbehörde und die geschützte Person
   unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und
   die Gründe hierfür und
2. die geschützte Person über die Möglichkeit, den Er-
   lass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
   zu beantragen.

                         §8
                Beschwerde gegen
          die Ablehnung der Anerkennung
       einer Europäischen Schutzanordnung

  Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung
abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Ent-
scheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung
anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

                         §9
                   Maßnahmen
                nach Anerkennung
       einer Europäischen Schutzanordnung

  (1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzan-

ordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maß-

nahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in

höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaß-

nahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt
entsprechend.
   (2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person,
die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde
über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über
die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die An-
schrift oder andere Kontaktangaben der geschützten
Person werden der gefährdenden Person nicht offenge-
legt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstre-
ckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme not-
wendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
BGBl. 2014, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
                          § 10
                  Verstoß gegen
   eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
  (1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß
gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme,
unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Ver-
wendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:

1. die Anordnungsbehörde und

2. die mit der Überwachung befasste Behörde des
   Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss
   2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden
   Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
   alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbe-
   schluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen
   die gefährdende Person zur Vermeidung von Unter-
   suchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen
   übernommen hat.

Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder
eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaa-
tes und des Mitgliedstaates der Überwachung zu über-
setzen.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den
Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen
öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach
§ 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, un-
verzüglich mit. Die geschützte Person und die gefähr-
dende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet
werden.

  (3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in
der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.

                          § 11
                Aufhebung einer
     nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
   (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht
von der Aufhebung der Europäischen Schutzanord-
nung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europä-

ischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene

Maßnahme unverzüglich auf.
  (2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlas-
sene Maßnahme auch aufheben, wenn

1. die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im In-
   land hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält
   oder das Inland endgültig verlassen hat,
2. die zugrunde liegende Europäische Schutzanord-
   nung im anordnenden Mitgliedstaat geändert wor-
   den ist und das Gericht eine Änderung auch der
   nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß
   § 12 Absatz 2 ablehnt oder

3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des
   Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Ent-
   scheidung über Überwachungsmaßnahmen im

   Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses
   2009/829/JI übermittelt wird.
   (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-
lassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das
Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person
und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in
Kenntnis.

                         § 12
                 Änderung einer
     nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
   (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht
von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung,
so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage
nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beach-
tung von § 9 Absatz 1 ab.

  (2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1
ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Euro-
päischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder
Nummer 2 versagt werden könnte.

   (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-
lassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die
Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-
lassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das
Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person
und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in
Kenntnis.

                     Abschnitt 3
                 Anerkennung
               und Vollstreckung
     nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013

               Unterabschnitt 1

           Begriffsbestimmungen

                         § 13

               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen
   Union mit Ausnahme Dänemarks,
2. geschützte Person die geschützte Person im Sinne
   der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

3. gefährdende Person die gefährdende Person im

   Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

               Unterabschnitt 2

            Bescheinigungen
    zu inländischen Entscheidungen

                         § 14
                    Zuständigkeit

   Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Arti-
kel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels obliegt.

                         § 15

                      Verfahren
   Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der ge-
fährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die
gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 606/2013.
BGBl. 2014, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
                         § 16
                    Berichtigung
         und Aufhebung von Bescheinigungen
   Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.

                Unterabschnitt 3

                 Anerkennung
             u n d Vo l l s t re c k u n g
        ausländischer Titel im Inland

                         § 17
       Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

   Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 voll-

streckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland
statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

                         § 18
           Übersetzung oder Transliteration
   Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine
Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so
ist diese in deutscher Sprache abzufassen.

                         § 19
                Örtliche Zuständigkeit
  Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht
ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständig-
keitsbezirk
1. sich die gefährdende Person aufhält oder
2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
Amtsgericht Pankow/Weißensee.

                         § 20

        Anpassung eines ausländischen Titels
   (1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit
dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.

   (2) Das Gericht kann über die Anpassung des aus-
ländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und

ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu be-
gründen ist.
   (3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an,
findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,
ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der
Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu
verbinden. Der Beschluss ist der geschützten Person
und der gefährdenden Person zuzustellen. Die Zustel-

lung an die gefährdende Person richtet sich nach Arti-
kel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
   (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde
statt.

                          § 21
                 Versagung der
        Anerkennung oder der Vollstreckung

  (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder
der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht
zuständig.

  (2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht
schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden.
  (3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das
Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen.

Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu

hören.

   (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde
statt.

                          § 22
             Wegfall oder Beschränkung
  der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
   Legt die gefährdende Person oder die geschützte
Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die
Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
bindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der
Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.
                          § 23

            Vollstreckungsabwehrantrag

   Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
§ 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 be-
stimmten Gericht zu stellen.

                     Abschnitt 4

                   Strafvorschriften

                          § 24

                   Strafvorschriften
   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreck-
baren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des
Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zu-
widerhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschrif-
ten bleibt unberührt.
BGBl. 2014, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969

                                                                                                       Anlage
                                                                                             (zu § 10 Absatz 3)

                                 Formblatt zur Meldung eines Verstoßes
               gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.
1      Nähere Angaben zu der gefährdenden Person
1.1    Familienname:



1.2    Vorname(n):



1.3    Ggf. Geburtsname oder früherer Name:



1.4    Ggf. Aliasname(n):



1.5    Geschlecht:



1.6    Staatsangehörigkeit:



1.7    Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):



1.8    Geburtsdatum:



1.9    Geburtsort:



1.10   Anschrift:



1.11   Sprache oder Sprachen, die die gefährdende Person versteht (sofern bekannt):



2      Nähere Angaben zu der geschützten Person
2.1    Familienname:



2.2    Vorname(n):



2.3    Ggf. Geburtsname oder früherer Name:



2.4    Geschlecht:



2.5    Staatsangehörigkeit:

BGBl. 2014, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970


2.6    Geburtsdatum:



2.7    Geburtsort:



2.8    Anschrift:



2.9    Sprache oder Sprachen, die die geschützte Person versteht (sofern bekannt):




3      Nähere Angaben zu der Europäischen Schutzanordnung
3.1    Die Anordnung wurde erlassen am:



3.2    Aktenzeichen (sofern vorhanden):



3.3    Behörde, die die Anordnung erlassen hat
3.3.1 Offizielle Bezeichnung:



3.3.2 Anschrift:




4      Behörde, die für die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme zuständig ist, die eventuell im ausführenden Staat
       erlassen worden ist
4.1    Offizielle Bezeichnung:



4.2    Zu kontaktierende Person
4.2.1 Name:



4.2.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):



4.2.3 Vollständige Anschrift:



4.2.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):



4.2.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):



4.2.6 E-Mail:



4.2.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:

BGBl. 2014, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971

5     Verstoß gegen das/die von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der
      Europäischen Schutzanordnung auferlegte(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) und/oder sonstige Erkennt-
      nisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten
5.1   Der Verstoß betrifft das/die folgende(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) (Mehrfachwahl möglich):
      –   ein Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise
          an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;
      –   ein Verbot oder eine Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektro-
          nischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person;
      –   ein Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder
          eine entsprechende Regelung;
      –   andere von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen
          Schutzanordnung getroffene Maßnahmen, die sich auf die Schutzmaßnahme beziehen, die der Europä-
          ischen Schutzanordnung zugrunde liegt.
5.2   Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):
5.3   Maßnahmen, die im vollstreckenden Staat infolge des Verstoßes ergriffen wurden:
5.4   Mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im Vollstreckungsstaat:
5.5   Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten, und Beschreibung dieser
      Erkenntnisse:

6     Nähere Angaben zu der im vollstreckenden Staat zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen
      zu dem Verstoß eingeholt werden sollen
6.1   Familienname:


6.2   Vorname(n):


6.3   Anschrift:


6.4   Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):


6.5   Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):


6.6   E-Mail:


6.7   Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:



7     Unterzeichnender
7.1   Name:


7.2   Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):



Datum:



Unterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstellenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des
Formblatts:


(Gegebenenfalls) Dienststempel:

BGBl. 2014, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
                       Artikel 2

                 Änderung des

              Rechtspflegergesetzes
  § 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
  „4. in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzver-
      fahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I
      S. 1964) die Ausstellung von Bescheinigungen
      nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
      2013 über die gegenseitige Anerkennung von
      Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181
      vom 29.6.2013, S. 4) sowie deren Berichtigung
      und Aufhebung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der
      Verordnung (EU) Nr. 606/2013.“

                       Artikel 3

           Änderung des Gesetzes
    über Gerichtskosten in Familiensachen

   Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „Gewaltschutzssachen“ die Wörter „und in Ver-
   fahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensge-
   setz“ eingefügt.

2. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 1 des

   Gewaltschutzgesetzes“ die Wörter „und in Verfahren
   nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz“ ein-
   gefügt.

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3
     angefügt:
          „(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach
       Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG be-
       stimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptab-
       schnitt 7.“
  b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 7
     wird folgende Vorbemerkung 1.7 eingefügt:

     „Vorbemerkung 1.7:
        In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Aus-

     nahme der Verfahren über Bescheinigungen nach
     Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, be-
     stimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptab-
     schnitt 3 Abschnitt 2.“
  c) In Nummer 1711 wird die Angabe „§ 57 AVAG
     oder § 48 IntFamRVG“ durch die Angabe „§ 57
     AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG“
     ersetzt.

                       Artikel 4
                Änderung des
       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   § 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtskraft-
   zeugnisses“ das Komma und die Wörter „die Aus-
   stellung einer Bescheinigung nach § 48 des Inter-
   nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, nach
   § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des
   Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
   setzes, die Ausstellung, die Berichtigung oder der
   Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilpro-
   zessordnung, die Ausstellung des Formblatts oder
   der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Aus-
   landsunterhaltsgesetzes“ gestrichen.

2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
   fügt:
  „9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestäti-
       gungen oder Formblättern einschließlich deren
       Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach

       a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
       b) § 48 des Internationalen Familienrechtsver-
          fahrensgesetzes,
       c) § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-

          ausführungsgesetzes,

       d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgeset-
          zes und
       e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgeset-

          zes;“.

3. In Nummer 10a wird das Wort „besondere“ durch die
   Wörter „keine besonderen“ ersetzt.

                       Artikel 5
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 11. Januar 2015 in Kraft.
  (2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
BGBl. 2014, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973

                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 5. Dezember 2014

                               Der Bundespräsident
                                  Joachim Gauck

                               Die Bundeskanzlerin
                                 Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                        Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1964. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2e3c0e5d4d49520d….