Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 26 Mehrere Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 11.10.2017 – 1 UF 42/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.08.2017 – 5 UF 310/15Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 9 WF 35/22
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 25 W 155/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 25 W 155/2005
- OLG Düsseldorf, 15.10.2018 – 8 WF 45/18
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 2 WF 157/24
- OLG München, 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-1 (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-2 (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-3 (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-4 (4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn