Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 26 Mehrere Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-1 (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-2 (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-3 (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/26#abs-4 (4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 26 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 11.10.2017 – 1 UF 42/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.08.2017 – 5 UF 310/15Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 9 WF 35/22
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 25 W 155/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 25 W 155/2005
- OLG Düsseldorf, 15.10.2018 – 8 WF 45/18
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 2 WF 157/24
- OLG München, 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.